Die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige wurden zum 19. Dezember 2014 deutlich verschärft - hier die acht Veränderungen (in Auszügen):
1. Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei der
einfachen Steuerhinterziehung sowie Festschreibung des steuerlichen Korrekturzeitraums auf 10 Jahre
2. Staffelung der Zuschläge - Herabsetzung der bisherigen Schwellenwerte für Zuschläge von EUR 50.000 auf EUR 25.000
3. Wirksamkeit einer Teilselbstanzeige für Fälle von Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehungen
4. Ausweitung der Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung über den Steuerpflichtigen hinaus auch auf Tatbeteiligte (z.B. Anstifter und Gehilfen) ausgedehnt; unabhängig davon, ob diese von der Prüfungsanordnung gewusst haben.
5. Die Anlaufhemmung für die Steuern auf Kapitalerträge hinausgeschoben auf den Zeitpunkt, in der der Steuerpflichtige diese Erträge erklärt oder diese Erträge der Finanzbehörde bekannt geworden sind
6. Einführung eines neuen Sperrwirkungstatbestand: Keine strafbefreiende Selbstanzeige bei einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau oder einer sonstigen steuerlichen Nachschau mit dem Ausweisen des Prüfers.
7. Zweiter, neuer Sperrwirkungstatbestand für Fälle von der bandenmäßigen Steuerhinterziehung mit Hinterziehungsbeträgen ab 50.000 EUR pro Steuerart und Veranlagungszeitraum – insbesondere bei Umsatzsteuerkarussellen
8. Nachzahlung der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für das Erlangen der Straffreiheit (bei Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerhinterziehungen; Ausnahme: Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen
Normen:
§§ 370, 371, 376, 398a der Abgabenordnung
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Diese Ausführungen sind nur zur allgemeinen Information gedacht und ersetzten keine individuelle Beratung.
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