KONJUKTURPAKET UND WEITERE MASSNAHMEN
Um die Auswirkungend der Corona-Krise abzumildern, wurden folgende steuerliche Maßnahmen beschlossen:
- Sofortabschreibung von Digitalen Wirtschaftsgütern im Jahr der Anschaffung (BMF-Schreiben vom 26.02.2021)
- Erweiterung des Verlustrücktrags mittels pauschal ermittelten Verlust aus 2020
- Vorläufiger Verlustrücktrag bei der Einkommensteuererklärung 2019EStG: Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020EStG: Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020Vor
- Einführung der degressiven Abschreibung: 2,5-fache lineare Abschreibung, maximal 25 % (für die Geschäftsjahre 2020 und 2021)
- Anrechnung der Gewerbesteuer in Höhe des 4-fachen Gewerbesteuermessbetrags
- Verlängerung des Investitionszeitraum für Investitionsabzugsbegträge, die im Jahr 2017 gebildet wurden
- Optionsmodell bei der Körperschaftsteuer für Personengesellschaften (§ 1a KStG)
- Erhöhung des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf Euro 4.000
Unabhängig von den genannten Maßnahmen kann ich aber schon jetzt für Sie tätig werden (gem. BMF-Schreiben vom 19.03.2020):
- Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer), wenn aufgrund von
Umsatzrückgang der Gewinn sich verringern wird.
- Antrag auf Stundung von Steuerzahlungen, um fällige Steuerzahlungen zinsfrei in die Zukunft zu
verlegen
- Antrag auf Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
Inwieweit Sie von den genannten und weiteren Maßnahmen profitieren können, kläre ich gern in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen.